Einleitung. Unter כתובה versteht man zunächst die Urkunde, durch welche der Gatte sich verpflichtet, im Scheidungs- oder Todesfalle der Frau eine bestimmte Summe zukommen zu lassen; sodann die verschriebene Summe selbst. [Der Form nach ist כתובה das Part. pass. im Kal von כתב, also eigentlich ohne Dagesch, und bedeutet „das Geschriebene, scriptum“; die übliche Lesart ist jedoch כְּתֻבָּה, mit Dagesch, vielleicht um einer Verwechslung mit dem Part. vorzubeugen; vgl. Levy Wörterb.] Ueber das Alter und die Entwicklung der Ketuba-Institution finden sich in den talmudischen Quellen drei von einander etwas abweichende Berichte: 1) Ket. 82 b: Anfangs verschrieb man der Jungfrau 200 Denar und der Witwe eine Mine, ohne dass die Güter des Mannes für diese Summe haftbar gemacht wurden (s. Raschi z. St.); da weigerten sich die Frauen eine Ehe einzugehen (weil sie fürchteten, dass im Scheidungs- oder Todesfall des Gatten dessen Rechtsnachfolger das Vermögen bei Seite schaffen könnten, um die Zahlung der Ketuba zu verhindern). Es wurde deshalb verordnet, dass die Summe im Hause des Vaters der Frau zu hinterlegen sei. Eine Ehescheidung war aber dadurch noch nicht erschwert, denn der Mann konnte im Falle eines Streites seiner Frau einfach zurufen: „Gehe zu deiner Ketuba (die in deinem Vaterhause liegt)!“ Darum wurde nun die Anordnung getroffen, dass die Ketuba im Hause des Mannes zu deponieren sei und der Frau das Recht zustehe, sich für diesen Betrag Hausgeräte zu kaufen. Damit war aber die Scheidung noch nicht genügend erschwert, denn der Mann konnte im Falle eines Streites zu ihr sagen: „Nimm deine Sachen und gehe!“ Da setzte endlich Simon b. Schetach fest, dass der Mann der Frau verschreibe, Alle seine Güter seien für ihre Ketuba haftbar. 2) Jerus. Ket. VIII Ende: Simon b. Schetach setzte fest, dass der Mann den Betrag der Ketuba geschäftlich verwenden dürfe; es wird aber der Gatte das Geld seinem Geschäfte nicht leichtsinnig entziehen, um sich von der Frau scheiden zu können. 3) Tosefta Ket. XII, 1: Anfangs, da die Ketuba im Hause des Vaters der Frau aufbewahrt wurde und der Mann sich leicht von ihr scheiden konnte, ordnete Simon b. Schetach an, dass ihre Ketuba bei ihrem Manne aufbewahrt werde und er ihr schreibe, alle seine Güter seien für den Betrag ihrer Ketuba haftbar. — In b. Sab. 14b und 16b heisst es kurz, S. b. S. habe die Ketuba für die Frau angeordnet. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die Institution der Ketuba als einer Schuldverschreibung eine sehr alte war; Simon b. Schetach (um das J. 80 vor der übl. Zeitr.) hat nur die Frau dadurch sicher gestellt, dass er den Mann mit seinem ganzen Vermögen haften liess. [Gegen Graetz, Gesch. d. Juden III4, S. 706. Die Annahme (ibid.), dass diese Schuldverschreibung der Ketuba im Buche Tobit VII, 14 als συγγϱαφὴ βιβλίου συνοιϰήσεως vorkomme, ist unwahrscheinlich, da der griechische, bei den Juden übliche Ausdruck für Ketuba φεϱνή war; vgl. die Septuaginta zu מהר Ex. 22, 16. S. auch Rosenmann, Studien zum Buche Tobit, S. 16—19.] So alt auch die Institution der Ketuba ist, so ist doch die Frage, ob sie von der Thora oder von den Rabbinen getroffen ist, controvers. Nach R. Simon b. Gamliel (Ket. 10a, 110b) und R. Meir (ib. 56b) ist die Ketuba von der Thora vorgeschrieben (כתובה מן התורה), oder fanden doch die Rabbinen im Wortlaute der Schrift כמהר הבתולות, Ex. 22, 16 eine Stütze (סמכו) für diese Ansicht; vgl. Tos. zu Sota 26a s. v. איש. Nach den übrigen Weisen ist die Ketuba nur eine rabbinische Institution. In diesem Sinne entscheidet auch die überwiegende Mehrheit der Decisoren; vgl. Maim. Hil. Ischut X, 7; R. Ascher zu Ket. 10a; Eb. haëser 66,6, gegen R. Tam in Tos. zu Ket. 10a s. v. אמר. Der Tractat Ketubot behandelt in 13 Abschnitten folgende Punkte: I. Bestimmung über den Hochzeitstag für Jungfrauen und Witwen sowie über die Höhe der Ketuba. Glaubwürdigkeit des Mannes oder der Frau betreffs verlorener Jungfrauschaft. II. Zeugnis der Frauen über ihre eigene Person; Glaubwürdigkeit von Zeugen, die für sich selbst oder für einander zum Vorteil aussagen. III. Festsetzung der Strafen für die Vergewaltigung von Mädchen. IV. Bestimmungen über die Personen, denen das Strafgeld zukommt. Elterliche Gewalt des Vaters. Rechte und Pflichten des Mannes. Erbfähigkeit der Witwe sowie der Söhne und Töchter. V. Zulage zur Ketuba. Arbeitsleistungen der Frau; Pflicht des Mannes in ehelicher Hinsicht; Unterhalt der Frau. VI. Rechte des Mannes an dem Erwerbe oder dem Erbgut der Frau. Berechnung des eingebrachten Gutes einer Frau. Aussteuer einer Tochter. VII. Gelübde und Vergehen der Frau sowie Krankheiten und Fehler der Ehegatten, die die Trennung der Ehe herbeiführen. VIII. Rechte des Mannes an den Gütern, die der Frau während der Ehe zufallen. Ansprüche der Frau auf den Nachlass ihres Mannes. IX. Vorrechte bei einem Concurs. Eideszuschiebung in Streitfällen über die Auszahlung der Ketuba. X. Verfahren in Fällen, wo ein Mann mehrere Frauen hinterlassen hat. XI. Rechte der Witwen; Verkauf der Güter, die für die Ketuba haften. XII. Rechte einer zugebrachten Tochter; Ansprüche der Witwen auf Unterhalt im Hause ihres verstorbenen Gatten. XIII. Aussprüche zweier Richter zu Jerusalem über ehe- und sachenrechtliche Fragen. Bestimmungsrecht des Mannes über Wohnort und Wohnung. Festsetzung der Münze, in der die Ketuba zu zahlen ist, wenn die Eheschliessung in dem einen und die Ehescheidung in einem anderen Lande vollzogen ist.